Steuerfolgen beim Unternehmensverkauf: Indirekte Teilliquidation im Blick behalten.

Share article

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Erfolgt der Verkauf jedoch ins Geschäftsvermögen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Gewinns als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert werden.

1. Hintergrund

Die indirekte Teilliquidation verhindert, dass durch den Verkauf einer Beteiligung mit nichtbetriebsnotwendiger Substanz steuerpflichtige Dividenden vermieden werden. Wird die Substanz nach dem Verkauf durch die Käuferin ausgeschüttet, liegt wirtschaftlich eine nachgeholte Dividende vor. Diese wäre vor dem Verkauf steuerbar gewesen, ist aber im Kaufpreis als vermeintlich steuerfreier Kapitalgewinn enthalten. Die gesetzliche Regelung korrigiert dies durch eine Umqualifikation in steuerbaren Vermögensertrag.

2. Voraussetzungen

Eine indirekte Teilliquidation vor, wenn kumulativ:

  • eine Veräusserung aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person
  • in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person erfolgt,
  • eine qualifizierte Beteiligung (min. 20 %) betroffen ist,
  • innert fünf Jahren eine Substanzentnahme erfolgt,
  • die Substanz beim Verkauf bereits vorhanden, handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war
  • und der Verkäufer von der geplanten Ausschüttung wusste oder wissen musste (Mitwirkung; wird meist unterstellt).

3. Substanzausschüttung

Schädlich sind nicht nur klassische Dividenden, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen oder geldwerte Vorteile zugunsten der Käuferin oder deren Nahestehenden. Dazu zählen etwa:

  • Naturaldividenden
  • Darlehen, die dem Drittvergleich nicht standhalten und zu Vermögenseinbussen führen
  • Sicherheiten für Darlehen Dritter
  • Umstrukturierungen wie die Absorption der Zielgesellschaft durch die Käuferin

4. Steuerfolgen und vertragliche Absicherung

Liegt eine indirekte Teilliquidation vor, erfolgt eine Umqualifikation eines Teils des Verkaufserlöses in Ertrag aus beweglichem Vermögen (Teilbesteuerung). Der steuerbare Betrag wird dem Verkaufsjahr zugerechnet (Realisation). Massgeblich ist der kleinste der folgenden Beträge:

  • Verkaufserlös
  • Ausschüttungsbetrag
  • Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven
  • Nichtbetriebsnotwendige Substanz

Zur Vermeidung steuerlicher Folgen im Zusammenhang mit einer indirekten Teilliquidation wird üblicherweise eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag aufgenommen. Diese sieht in der Regel vor, dass die Käuferin während der fünfjährigen Sperrfrist keine schädlichen Substanzausschüttungen oder Reorganisationen vornimmt bzw. im Falle eines Verstosses den Verkäufer für daraus resultierende steuerliche Nachteile schadlos hält.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Dividenden im Umfang des ordentlichen Reingewinns des Transaktionsjahres sowie der Folgejahre grundsätzlich nicht als schädliche Ausschüttungen qualifizieren sollten.

5. Steuerruling

Es ist empfehlenswert, die Voraussetzungen und potenziellen Folgen einer indirekten Teilliquidation im Rahmen eines Steuerrulings mit der für den Verkäufer zuständigen Steuerbehörde im Voraus abzuklären. Auch allfällige geplante Handlungen des Käufers sollten mittels Ruling geprüft und dahingehend bestätigt werden, dass sie keine indirekte Teilliquidation auslösen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur indirekten Teilliquidation und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Jeder Unternehmensverkauf kann unterschiedliche steuerliche Implikationen mit sich bringen, eine Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich. 

Wenn Sie Fragen haben oder Ihre konkrete Situation besprechen möchten, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.